Reklame-Vorschriften

Die Stadt Zürich passt ihre Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen auf öffentlichem Grund und die Aussenwerbekonzepte den veränderten Rahmenbedingungen an.
Plakatinhalte, die auf Alkohol oder Tabakprodukte hinweisen, sind auf öffentlichem Grund unzulässig.
Bisher war pro Gastronomiebetrieb eine Werbung für eine Biermarkte von diesem Werbeverbot ausgenommen, was nun ändert. Für bestehende Anlagen gilt, solang sie unverändert bleiben, eine Bestandesgarantie.   

AK